Unsere Satzung

Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bayerische Hochseesegler München e.V.“ mit der Abkürzung „BHS“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen; VR 13566 München.

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied im DSV, BSV und BLSV

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt das gemeinnützige Ziel, den Hochseesegelsport zu pflegen und zu fördern. Insbesondere sollen Jugendliche und Neulinge an diesen Sport herangeführt werden.

  2. Der Verein trägt dazu bei, daß der Ausbildungsstand der Mitglieder den Ansprüchen des Hochseesegelns genügt und die Yachtgebräuche beachtet werden.

  3. Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

  4. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell ungebunden.

  5. Der Zweck des Vereins soll inbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    1. Schulung der Mitglieder in Theorie und Praxis, z.B. durch Ausbildung zum Sportbootführerschein (SBF) und Sportküstenschifferschein (SKS), UKW-Sprechfunkzeugnis, Veranstaltungen an Skippertraining, Flottillen- und Regattasegeln.

    2. Schulung der Mitglieder in Theorie und Praxis, z.B. durch Ausbildung zum Sportbootführerschein (SBF) und Sportküstenschifferschein (SKS), UKW-Sprechfunkzeugnis, Veranstaltungen an Skippertraining, Flottillen- und Regattasegeln.

    3. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen, die dem Erfahrungsaustausch und der seglerischen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder dienen.

    4. Unterstützung und Beratung bei der Planung und Durchführung von Hochseesegeltörns.

    5. Anschaffung von Fachliteratur, Videofilmen und Seekarten.

    6. Abhaltung von Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftssinnes unter den Mitgliedern.

 § 4 Mitgliedschaft

1             Der Verein besteht aus:

1.1         außerordentlichen Mitgliedern

1.2         ordentlichen Mitgliedern

1.3         Ehrenmitgliedern

2             Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3             Jedes neu aufgenommene Mitglied ist mindestens für ein Jahr außerordentliches Mitglied. Außerordentliche Mitglieder können nach einjähriger Mitgliedschaft ordentliche Mitglieder werden. Über die Übernahme zum ordentlichen Mitglied entscheidet der Vorstand.

4             Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein oder den Segelsport besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluß.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1             Die Aufnahme in den BHS ist schriftlich durch Mitgliedsaufnahmeantrag zu beantragen.

2             Die Mitgliedschaft endet:

2.1         durch Tod

2.2         durch Kündigung.

Der Austritt durch Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und hat 3 Monate vorher schriftlich zu erfolgen;

2.3         durch Streichung von der Mitgliederliste

Ein Ausschluß durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen.

2.4         durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die begründende Ausschließungserklärung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

Wird der Ausschließungsbeschluß von dem Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses angefochten, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

3             Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.

Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen, Umlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1             Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und gegen getroffene Maßnahmen des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung Beschwerde zu führen.

2             Bei der Mitgliederversammlung haben außerordentliche Mitglieder kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

3             In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgübt werden.

4             Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

5             Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Bücher, Instrumente, Seekarten usw. zu nutzen.

6             Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

7             Die Mitglieder sind verpflichtet:

7.1         Die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

7.2         Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Bei Verlust von vereinseigenen Gegenständen ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.

7.3         Den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

 

§ 7

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1             Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragshöhe und die Fälligkeit werden in der Geschäftsordnung dokumentiert.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2             Bei Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr wird für dieses Jahr ein anteiliger Jahresbeitrag erhoben.

 

 

 

 

 

1             Die Organe des Vereins sind:

1.1         die Mitgliederversammlung

1.2         der Vorstand


§ 8 Organe des Vereins

 

2             Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1             Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig im 1. Quartal eines jeden Jahres. Sie übt die oberste Aufsicht über die Vereinsverwaltung aus und bestimmt endgültig die Vereinsangelegenheiten. Ferner nimmt sie alle nach der Satzung notwendigen Wahlen vor. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

2             Tagesordnung für die ordentliche Mitgliedervesammlung

 

2.1         Vortrag des Jahresberichts BHS

2.2         Vortrag der Jahresrechnung BHS

2.3         Vortrag und Genehmigung des Haushaltsplanes BHS für das nächste Jahr

2.4         Vortrag des Jahresberichts Vereinsyacht Schifferrat

2.5         Vortrag der Jahresrechnung Vereinsyacht Nutzungsbüro

2.6         Vortrag und Genehmigung des Haushaltsplanes Vereinsyacht für das nächste Jahr

2.7         Entlastung des Vorstandes

2.8         Gegebenenfalls Neuwahl der Cluborgane

2.9         Behandlung von Anträgen.1

3             Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:

3.1         Fragen zu klären sind, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und keinen Aufschub dulden.

3.2         Der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

3.3   Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mehr als einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.

4             Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch E-Mail oder, wenn ein Mitglied über keine E-Mail-Adresse verfügt, schriftlich.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen, die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Maßgebend für die Fristen ist bei E- Mail der Eingang im Postfach des Empfängers bzw. das Datum des Poststempels der zuletzt aufgegebenen Sendung.

5             Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Anträge für die außerordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens um 12 Uhr am Vortag der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

6             Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15% der Mitglieder beschlussfähig.

7             Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8             Bei Personalentscheidungen ist der Kandidat gewählt, der die meisten abgegebenen der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

 

 

 

 

1             Der Vorstand besteht aus:

1.1         dem 1. Vorsitzenden

1.2         dem 2. Vorsitzenden

1.3         dem Schriftführer


§ 10 Der Vorstand

 1      Anträge können nur diskutiert, aber nicht entschieden werden!

 

1.4         dem Sportwart

1.5         dem Schatzmeister

2             Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

3             Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Aufsicht über das Vereinsvermögen und über die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4             Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Neuwahl oder Wiederwahl sind auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.

5             Die Anwesenheit des geschäftsführenden Vorstands ist erforderlich. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen nach Kopfzahl. Beschlußfähig ist der Vorstand mit 3 Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6             Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:

Die Aufgaben und Zuständigkeiten regelt die Geschäftsordnung. Die GO wird von den Vorstandsmitgliedern binnen 3 Monaten nach Amtsübernahme neu festgelegt oder bestätigt. Sie ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.

 

§ 11 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassen- und Ersatzkassenprüfer für die Jahresrechnung

 

 

§ 12 Beiräte

Beiräte, ihre Aufgaben, sowie die Zahl der Mitglieder für diese Beiräte werden vom Vorstand bestimmt.

 

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

1             Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2             Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 14 Satzungsänderungen

1             Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2             Der Vorstand ist ermächtigt, alle Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht und sonstigen zuständigen Stellen verlangt werden, vorzunehmen und etwaige weitere Erklärungen für den Verein abzugeben.

 

§ 15 Vereinsvermögen

 

1             Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2             Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1             Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2             Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1             Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, wobei mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein müssen.

2             Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

3             Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (GzRS) mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.